Bürgergeld Heizkosten: Ist ein Gasheizofen als einmaliger Bedarf vom Jobcenter zu zahlen?

Gehört die Anschaffung und Installatione eines Gasofens zu den Heizkosten? Muss das Jobcenter sie separat zum Bürgergeld Regelsatz übernehmen?

Bürgergeld Heizkosten: Ist ein Gasheizofen als einmaliger Bedarf vom Jobcenter zu
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Das Bürgergeld setzt sich bekanntermaßen aus zwei Teilen zusammen: dem Regelsatz und den Kosten für die Unterkunft. Zu den Unterkunftskosten gehören die Miete und die Heizkosten.

Hinsichtlich der Heizkosten tat sich vor kurzem die gerichtlich zu klärende Frage auf, ob ein Gasofen zu den Heizkosten zählt und ob das zuständige Jobcenter die Kosten für die Anschaffung eines solchen Ofens zu tragen hat. Wir erklären den Sachverhalt in nachfolgendem Artikel.

Gehört die Anschaffung und Installation eines Gasofens zu den Heizkosten?

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Muss das Jobcenter auch Heizkörper bezahlen? Zusätzlich zum Regelsatz? Das Landessozialgericht NRW hat entschieden.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen musste sich mit der Frage beschäftigen, ob es sich bei der Anschaffung und Installation eines Gasofens um Kosten für die Heizung im Sinne des Bürgergeldes handelt.

Normalerweise ist ein Ofen bzw Heizkörper in der Mietwohnung vorhanden, ist also mitgemietet. Im zu entscheidenden Fall hatten die Mietvertragsparteien allerdings vereinbart, dass die Mietsache nicht die Heizungsanlage umfasst.


Urteil: Gasheizofen ist als einmaliger Bedarf vom Jobcenter zu zahlen

Dem vom Landessozialgericht NRW zu entscheidenden Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin erhielt Leistungen nach dem SGB II (heute: Bürgergeld). Jobcenter und Klägerin stritten um die Kostenübernahme für die Ersatzanschaffung eines Gasheizofens. Die Klägerin unterlage in erster Instanz beim Sozialgericht.

Das Landessozialgericht gab der Berufung der Klägerin statt. Ihr stehe ein Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten für die Anschaffung und Installation eines Gasheizofens als einmaliger Bedarf i.S.v. § 22 Abs. 1 S.1 SGB II zu.

Das Landessozialgericht prüfte zunächst, ob der Vermieter nicht verpflichtet sei, die Kosten für einen neuen Gasheizofen zu übernehmen. Es stellte aber fest, dass die Vermieterin nicht verpflichtet war, , den alten, nicht zu reparierenden Gasheizofen durch einen neuen Gasheizofen zu ersetzen. Zwar sei ein Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren und sie dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten . Das folgt aus§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB).

Im vorliegenden Fall sei aber zwischen der Vermieterin und der Klägerin vereinbart gewesen, dass die Mietsache nicht die Heizung, also auch nicht die Heizkörper, umfasse. Eine Pflicht aus dem Mietvertrag, einen gebrauchsfähigen Heizkörper zur Verfügung zu stellen, sei somit nicht vorhanden.

Dies müsse bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Mietvertragliche Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter seien nur dann bei der Ermittlung der übernahmefähigen Kosten für Unterkunft und Heizung unbeachtlich, wenn im konkreten Fall rechtskräftig ihre Unwirksamkeit festgestellt worden ist.

Oder auch dann nicht, wenn die zivilrechtliche Rechtslage offensichtlich sei. Das sei aber lediglich dann der Fall, wenn sich die Rechtsfrage unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lasse, durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt oder in der zivilrechtlichen Rechtsprechung der Berufungsgerichte wiederholt entschieden und dabei einheitlich beurteilt worden sei.

Das Landessozialgericht verneinte das Vorliegen dieser Voraussetzungen.

Abschließend stellte es fest, dass die Anschaffung eines Gasheizofens zur Herstellung der Nutzbarkeit der Wohnung erforderlich sei und auch, dass die Kosten angemessen gewesen seien.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 5.5.2022, L 19 AS 1736/21

Zusammenfassung zu Bürgergeld Heizkosten und Heizofen

Das Jobcenter ist verpflichtet, die Kosten der Anschaffung eines Heizkörpers im Rahmen der Heizkosten zu übernehmen, wenn der Vermieter mietvertraglich hierzu nicht verpflichtet ist.