Bürgergeld: Job gefunden, dennoch Geld vom Jobcenter – wegen Zuflussprinzip!

Wenn ein Bürgergeld Bezieher eine Arbeitstelle findet, stellt sich die Frage, ob er im ersten Monat der Arbeitsaufnahme noch einen Anspruch auf Bürgergeld hat. Das Gehalt wird ja frühestens am Ende des Monatsgezahlt, manchmal auch erst im Folgemonat. Wir erklären, wie das Zuflussprinzip über den Bürgergeld Anspruch entscheidet.

Bürgergeld vom Jobcenter trotz Vollzeitstelle - wann das wegen des Zuflussprinzips geht
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Ziel des Bürgergeld Gesetzes ist die Wiedereingliederung in Arbeit. Aber wie ist der Ablauf, wenn eine Arbeitsstelle gefunden wurden, wie ist der Übergang vom Bürgergeld zum Job?

Probleme ergeben sich, weil Bürgergeld im Voraus und Gehalt üblicherweise im Nachhinein gezahlt wird.

Aufgrund des Zuflussprinzips – was wir in nachfolgendem Artikel erklären – ist es möglich, dass man übergangsweise einen Monat ohne Geld dasteht. Wie das vermieden werden kann, erklären wir ebenfalls.

Und: wenn man Glück hat, erhält man im ersten Monat der Arbeitstätigkeit auch noch Bürgergeld! Nicht nur als Darlehen.

Zuflussprinzip beim Bürgergeld

Trotz Arbeitsstelle einen vollen Monat Bürgergeld vom Jobcenter. So geht es!

Wer einen Job gefunden hat, kann dennoch im ersten Monat der Berufstätigkeit einen vollen Monat Bürgergeld vom Jobcenter erhalten. Möglich ist das aufgrund des Zuflussprinzips. Wir erklären es.

Das Problem, das beim Übergang vom Bürgergeld zu einem Job mit Gehaltszahlung entstehen kann, ergibt sich aus dem Zuflussprinzip. Dieses besagt, dass Einkommen immer in dem Monat für die Frage der Hilfebedürftigkeit und damit für das Bestehen des Bürgergeld-Anspruchs berücksichtigt wird, in dem es zufließt. Es kommt nicht darauf an, für welchen Monat das Geld gezahlt wird.


Beispiel: Bürgergeld Bezieher hat Arbeitsstelle gefunden

Das erklären wir anhand eines Beispiels.  In diesem Beispiel hat ein Bürgergeld Bezieher eine Vollzeit-Arbeitsstelle gefunden, mit einem Gehalt, dass oberhalb des Bürgergeldes liegt. Er ist also in Zukunft nicht mehr auf Bürgergeld angewiesen.

Das Arbeitsverhältnis beginnt am 1. August. Für Juli hat der Leistungsbezieher ganz normal Bürgergeld erhalten. Das Bürgergeld wird im Voraus gezahlt. Am letzten Werktag bzw. Bankarbeitstag des Vormonats. Wird er nunmehr auch Bürgergeld für August erhalten, den Monat, in dem er bereits arbeitet?  Die Antwort hängt davon ab, wann das Gehalt gezahlt wird, wann es ihm zufließt.

Gehalt wird Ende des Monats gezahlt, in dem gearbeitet wurde

Wen der Leistungsbezieher seinen Lohn am Ende des Monat erhält, in dem er arbeitet, im Beispiel also bis zum 31. August, so hat er keinen Anspruch auf Bürgergeld. Der Grund ist das Zuflussprinzip. Im Monat August ist ihm Geld, Einkommen, zugeflossen, dass seine Bedürftigkeit entfallen lässt.


Lohn wir erst im folgenden Monat gezahlt

Wenn der bisherige Leistungsbezieher sein Gehalt erst im Folgemonat erhält, im Beispiel also  Anfang September, so ist der Zufluss des Geldes nicht mehr im August. Für August besteht somit noch Hilfebedürftigkeit, der Bürgergeld Anspruch besteht bis zum Ende des Monats fort. Der Grund ist das Zuflussprinzip. Auch wenn der Lohnanspruch für August besteht, fließt das Gehalt doch erst im nächsten Monat. Und nur das ist für den Bürgergeld Anspruch entscheidend.

Arbeitsvertrag entscheidet, wann das Gehalt gezahlt wird

Wann der Arbeitgeber den Lohn zahlen muss, ist im Arbeitsvertrag geregelt. Steht dort, dass am Monatsende gezahlt wird, so fließt das Geld in dem Monat, in dem auch gearbeitet wurde.

In diesem Fall wird das Jobcenter den Bürgergeld Leistungsbezug schon mit Ende des Vormonats einstellen, im Beispiel also Ende Juli.

Der bisherige Bürgergeld Bezieher und jetzige Arbeitnehmer hat dann allerdings das Problem, dass er einen Monat ohne Geld dasteht: das Jobcenter zahlt nicht mehr, der Arbeitgeber erst am Ende des Monats.


Überbrückungsdarlehen beim Jobcenter beantragen

Wer bei Aufnahme einer neuen Arbeitsstelle aufgrund des Zuflussprinzips einen Monat ohne Geld dastehen würde, weil sein Gehalt erst und noch am Ende des Monats gezahlt wird, in dem gearbeitet wird, der kann beim Jobcenter einen Antrag auf ein Überbrückungsdarlehen stellen.

Das Jobcenter zahlt dann die Leistungen, also Miete und Lebensunterhalt, für den ersten Monat der Arbeitstätigkeit als Darlehen. Dieses Darlehen muss dann ratenweise zurückgezahlt werden.

Besteht keine andere Möglichkeit, den Lebensunterhalt sicherzustellen, so reduziert sich das Ermessen des Jobcenters auf Null, ein solches Überbrückungsdarlehen auch zu bewilligen.

Zusammenfassung zu Übergang vom Bürgergeld zum Job und das Zuflussprinzip

Das Wichtigste zum Schluss kurz zusammengefasst:

  • Bei der Aufnahme einer neuen Arbeitstätigkeit nach Bürgergeldbezug entscheidet das Zuflussprinzip, ob für den Monat der Arbeitsaufnahme noch Bürgergeld weiter gezahlt wird.
  • Zahlt der Arbeitgeber am Ende des Monats der Arbeitsaufnahme, so besteht kein Bürgergeldanspruch für diesen Monat mehr. Es kann ein Überbrückungsdarlehen beim Jobcenter beantragt werden.
  • Zahlt der Arbeitgeber am Anfang des der Arbeitsaufnahme folgenden Monats, so besteht im Monat der Arbeitsaufnahme noch ein Anspruch auf das Bürgergeld in bisheriger Höhe.