Bürgergeld: Wird jedes Einkommen angerechnet? Gibt es Ausnahmen?

Wer Einnahmen erzielt, dessen Bürgergeld wird in der Regel gekürzt. Doch es gibt Ausnahmen. Wir listen auf, welches Einkommen nicht auf das Bürgergeld angerechnet wird.

Bürgergeld: welches Einkommen rechnet das Jobcenter nicht an?
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Wer Einkommen erzielt ist nach der gesetzlichen Definition im Bürgergeld Gesetz nicht oder nur teilweise hilfebedürftig. Sein Anspruch ist gemindert, das Einkommen wird auf den Bürgergeld Anspruch angerechnet.

Das gilt jedoch nicht für alle Arten von Einkommen. Es gibt Ausnahmen von der Anrechnung auf den Bürgergeld Anspruch. Welche das sind, erklären wir in unserem Artikel.

Grundsatz: Einkommen wird auf das Bürgergeld angerechnet

Bürgergeld: Welches Einkommen das Jobcenter nicht anrechnet!
Nicht jedes Einkommen, das erzielt wird, wird auf das Bürgergeld angerechnet. Lesen Sie hier, welche Ausnahmen es gibt.

§ 11 a SGB II (Bürgergeld Gesetz) besagt, dass jeder Zufluss in Geld oder in geldwerten Leistungen als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet wird.  Sinn der Regelung: Das Bürgergeld soll nur helfend gezahlt werden, wenn man sich nicht selbst helfen kann.

Ausnahmen: Bürgergeld anrechnungsfreie Einnahmen

§ 11 a SGB II und § 1 Bürgergeld Verordnung statuieren Ausnahmen von dem Grundsatz, dass alle Einnahmen auf das Bürgergeld anzurechnen sind. Nicht berücksichtigt werden die im folgenden aufgeführten Einnahmen.

Leistungen nach dem SGB II sind anrechnungsfrei

Leistungen, die das Jobcenter gewährt werden nach § 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II nicht angerechnet. So werden insbesondere Einkommen aus einem 1-Euro-Job (§ 16d SGB II) nicht auf den Regelsatz angerechnet.  Gleiches gilt für andere finanzielle Zuschüsse, etwa zum Erwerb eines Führerscheins.

Renten nach dem Bundesentschädigungsgesetz

Auch Renten nach dem Bundesentschädigungsgesetz oder Beihilfen, die für einen Schaden an Körper oder Gesundheit geleistet werden, werden nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Das gilt bis zur Höhe der ähnlichen Entschädigungszahlungen nach dem 9. Kapitel des SGB XIV.

Zweckbestimmte Leistungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften

In § 11a Abs. 3 SGB II ist zu lesen, dass Leistungen nicht angerechnet werden, die auf der Basis von öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden. Beispiele sind etwa Zahlungen nach dem Gesetz zur Errichtung der Stiftung „Mutter und Kind“.  Das gilt auch für das Elterngeld, jedoch nur dann, wenn vor der Geburt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt worden ist und nur bis zu einem Höchstbetrag von 300 Euro. So steht es in § 10 Abs. 5 Bundeselterngeldgesetz.

Weitere Ausnahmen von der Anrechnung auf das Bürgergeld

Zu den weiteren Ausnahmen der Einkommensanrechnung verweisen wird auf die Zusammenfassung in § 1 Bürgergeld Verordnung, schauen Sie hier: § 1 Bürgergeld Verordnung.

Zusammenfassung zu den Ausnahmen zur Einkommensanrechnung auf das Bürgergeld

Hier noch einmal das Wesentliche kurz zusammengefasst:

  • Grundsätzlich werden Einnahmen auf das Bürgergeld angerechnet, weil sie die Hilfebedürftigkeit reduzieren.
  • Es gibt jedoch Ausnahmen, die insbesondere in § 1 Bürgergeld Verordnung geregelt sind.

Weitere Informationen zur Einkommensanrechnung

Weitere Infos zur Einkommensanrechnung hier:

Anrechnung von Sachleistungen

Einkommen, Freibeträge, Zuverdienst

Quellen

  • Bürgergeld Verordnung
  • SGB II